Inhalt: Das Edikt vom 16.04.1720 legt den Hinrichtungslohn für die Scharfrichter fest. In früheren Zeiten sei festgestellt worden, dass die Scharfrichter unerlaubterweise ihren Lohn in die Höhe treiben wollten. Mit in Kraft treten dieses Edikts soll der Henker 5- 10 Reichstaler für seinen Dienst bekommen. Kontextualisierung: Scharfrichter waren im weiteren Sinn nicht Teil der damaligen Gesellschaft. Sie bildeten soziologisch gesehen eine Art eigene Kaste. Dem Sohn einer Scharfrichters war es z.B. nicht erlaubt einen anderen Beruf als den des Vaters auszuüben. Auch die Töchter durften nur innerhalb dieses Kreises heiraten und halb verrufenen Tätigkeiten nachgehen. In der Folge entstanden regelrechte Scharfrichter-Dynastien, welche außschließlich am Rande der Gesellschaft bestehen konnten.
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